Die Betreuung
Bis 1992 war es unter bestimmten Umständen möglich, dass Erwachsene entmündigt werden konnten. Die gesetzliche Vertretung übernahm dann ein Vormund. Mit der Betreuungsrechtsrefom ist es nun nicht mehr möglich, dass Erwachsene entmündigt werden. Das Gesetz sieht nun vor, dass durch das Betreuungsgericht eine Betreuung angeordnet werden kann. Der gesetzliche Betreuer hat dabei den Betreuten so zu vertreten, wie sich der geschäftsfähige Betreute selbst vertreten hätte. D.h. grundsätzliche Entscheidungen im Sinne des Betreuten zu treffen (soweit diese dem Wohl des Betreuten dienen).
Eine Betreuung kann grundsätzlich von jedem Bürger beim zuständigen Amtsgericht angeregt werden. Es ist aber auch möglich, dass man sich selbst an das Amtsgericht wendet um eine Betreuung erhalten zu können. Allerdings ist es wohl in den weitaus allermeisten Fällen so, dass Behörden wie z.B. das Gesundheitsamt, Alten- und Pflegeeinrichtungen, Behinderteneinrichtungen oder Angehörige tätig werden und die Einrichtung einer Betreuung anregen. Diese wird dann vom Betreuungsgericht durch eine ärztliche Begutachtung und die Anhörung des/der Betroffenen geprüft und dann durch den zuständigen Richter entschieden ob die Notwendigkeit für die Einrichtung einer Betreuung vorliegt. Diese Entscheidung fällt auf dem Hintergrund der Sachlage und kann auch gegen den Willen des/der Betroffenen entschieden werden. Auch über den notwendigen Umfang der Betreuung wird durch einen Richter entschieden, da das Gesetz vorsieht, dass ein Betreuer nur mit Aufgaben betraut wird, welche der/die Betroffene selbst nicht mehr erledigen kann.
Hier die wichtigsten möglichen Aufgabengebiete:
Regelung aller finanziellen Angelegenheiten
- Vermögenssorge
Regelung rund um die Person (Personensorge)
- Gesundheitssorge
- Wohnungsangelegenheiten
- Aufenthaltsbestimmung
Die Beendigung einer Betreuung kann durch den/die Betreute/n oder den/die Betreuer/in angeregt werden. Besteht über die Beendigung der Betreuung Übereinstimmung zwischen den Beteiligten (Betreutem, Betreuer und Betreuungsgericht) kommt es in der Regel zu einer sofortigen Betreuungsauflösung. Besteht keine Einigkeit entscheidet das Betreuungsgericht. Das Betreuungsgericht ist aber auch verpflichtet regelmäßig zu überprüfen, ob die Notwendigkeit einer Betreuung noch besteht. Dies kann, je nach Fall, nach einem und spätestens nach sieben Jahren geschehen.
Der Betreuer muss jährlich gegenüber dem Betreuungsgericht über seine Betreuung Bericht erstatten und Rechnung legen über seine Tätigkeiten im Falle des Aufgabengebietes der Vermögenssorge.
Jahre Betreuungsbüro Wenger
Kundenzufriedenheit ist unser Ziel
Dienstleistungen
Wir bieten Ihnen die folgenden Dienstleistungen:
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Das Team
Als Team sind wir stark! Durch unsere unterschiedlichen Interessen, Erfahrungen und Kenntnisse ergänzen wir uns ideal.
Thomas Wenger
Ausbildungen, berufliche Qualifikationen, Fortbildungen und berufliche Tätigkeiten
- Ausbildung Kfz.-Mechaniker
- Ausbildung "staatlich geprüfter Wirtschaftsassistent"
- Studium Dipl. Sozialpädagoge
- Fortbildung Schuldnerberater
- Fortbildung Budgetassistent
- Zusatzqualifikation medizinisch-pflegerisch
Weiterbildung zum Verfahrenspfleger für Kinder und Jugendliche nach § 50 FGG (Anwalt des Kindes). Regelmäßige Fortbildungen zu sozialhilferechtlichen Fragestellungen, zur Schuldnerberatung, Insolvenz sowie zu allen betreuungsrelevanten Fragestellungen
- mehrjährige Tätigkeit in der Wohnungslosenhilfe (Streetwork, Beratungsstelle, Wohnheim und Notübernachtung
- mehrjährige Tätigkeit als Sozialtherapeut (verhaltenstherapeutisch) in der stationären Suchtkrankenhilfe
- mehrjährige Tätigkeit in der Erwachsenenbildung (SGB II und SGB III)
- mehrjährige Tätigkeit in der Suchtkrankennachsorge (Therapeutische Wohngemeinschaft)
- mehrjährige Tätigkeit in der betrieblichen Sozialarbeit
- seit 2003 als Berufsbetreuer tätig
Claudia Wenger
Ausbildungen, berufliche Qualifikationen, Fortbildungen und berufliche Tätigkeiten
- Medizinische Fachangestellte
- Assistentin für chronisch Erkrankte (ACE)
- VERAH Versorgungsassistentin in der Hausarztpraxis
- NäPa Nichtärztliche Praxisassistenz
- Organisation und Verwaltung
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Links
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- Bundesverband der Berufsbetreuer/innen
- Verband freiberuflicher Betreuer/innen
- Tacheles e.V. - Aktuelle Informationen zum Alg II, Sozialhilfe und Grundsicherung
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